§ 25a Versorgungsausgleich
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/25a#abs-1 (1) Anrechte auf Altersentschädigung werden intern geteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/25a#abs-2 (2) Für die Durchführung gilt das Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich (Bundesversorgungsteilungsgesetz) entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/25a#abs-3 (3) Die Bewertung der Altersentschädigung erfolgt nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes (unmittelbare Bewertung).