§ 25a Versorgungsausgleich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/25a#abs-1 (1) Anrechte auf Altersentschädigung werden intern geteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/25a#abs-2 (2) Für die Durchführung gilt das Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich (Bundesversorgungsteilungsgesetz) entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/25a#abs-3 (3) Die Bewertung der Altersentschädigung erfolgt nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes (unmittelbare Bewertung).
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 25a AbgG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.04.2009 Ausfertigung
§ 25a geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I 700 13)
BGBl. 2009 I S. 700
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21.12.2004 Ausfertigung
§ 25a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I 3590)
BGBl. 2004 I S. 3590
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20.07.2000 Ausfertigung
§ 25a eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I 1037 iVm Bek)
BGBl. 2000 I S. 1037
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.