Gesetze / Abfallverbringungsgesetz
AbfVerbrG§ 18c Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbfVerbrG%202007/18c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Verweisungen in § 18 Absatz 2, § 18a Absatz 1 und § 18b Absatz 1 dieses Gesetzes auf Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union beziehen sich auf die in dem Anhang zu dieser Vorschrift angegebenen Fassungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbfVerbrG%202007/18c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Fundstellenverzeichnis in dem Anhang zu dieser Vorschrift zu ändern.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 18c geändert durch Artikel 360 Abs. 1 1. 10. 2021 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
BGBl. 2020 I S. 1328
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