Gesetze / Abfallverbringungsgesetz

AbfVerbrG

§ 18c Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

Stand: 01.07.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbfVerbrG%202007/18c#abs-1 (1) Verweisungen in § 18 Absatz 2, § 18a Absatz 1 und § 18b Absatz 1 dieses Gesetzes auf Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union beziehen sich auf die in dem Anhang zu dieser Vorschrift angegebenen Fassungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbfVerbrG%202007/18c#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Fundstellenverzeichnis in dem Anhang zu dieser Vorschrift zu ändern.

§ 18b § 19