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AZuwVO

§ 2 Zuweisungsempfänger, Voraussetzungen und Umfang der Zuweisung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZuwVO/2#abs-1 (1) Zuweisungsempfänger sind freie Träger von Schulen mit Standort im Freistaat Sachsen, die Schülerinnen und Schüler in Bildungsgängen nach § 1 Absatz 2 und 3 ausbilden. Maßgeblich für die Zuweisungsvoraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 ist das Schuljahr, für das die Zuweisung beantragt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZuwVO/2#abs-2 (2) Die Zuweisung wird auf Antrag gewährt, wenn der Schulträger von keiner Schülerin und keinem Schüler in einem Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 und 3 ein Schulgeld erhebt. Die Zuweisung wird als Schuljahrespauschale gezahlt. Die Höhe der Zuweisung beträgt monatlich je Schülerin und Schüler

1. 60 Euro in Bildungsgängen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4, 8, 9 und 10,

2. 70 Euro in Bildungsgängen nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 und 11,

3. 90 Euro in Bildungsgängen nach § 1 Absatz 2 Nummer 12 und 13 sowie

4. 100 Euro in Bildungsgängen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3, 5, 6 und Absatz 3.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZuwVO/2#abs-3 (3) Grundlage für die Berechnung der Zuweisung ist die Anzahl der zum Stichtag gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 der Zuschussverordnung vom 26. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 229), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu meldenden Schülerinnen und Schüler nach Absatz 2 Satz 1. Bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen sind Schülerinnen und Schüler, deren Aus- oder Weiterbildung zum Stichtag finanziert wird

1. auf der Grundlage von § 17a oder § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ,

2. durch Übernahme der Weiterbildungskosten von der Bundesagentur für Arbeit,

3. durch Übernahme der Weiterbildungskosten von Unfall- und Versicherungsträgern,

4. auf der Grundlage von Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

5. durch Förderprogramme des Europäischen Sozialfonds oder

6. durch Landesförderprogramme.

§ 1 § 3