Gesetze / Landesrecht Sachsen / Ausbildungszuweisungsverordnung

AZuwVO

§ 3 Antrag, Verfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZuwVO/3#abs-1 (1) Die Zuweisung ist beim Landesamt für Schule und Bildung schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist mittels der dafür bereitgestellten Formulare spätestens bis zum 19. Oktober eines Jahres für das laufende Schuljahr einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen

1. die Angabe zur Anzahl der Schülerinnen und Schüler nach § 2 Absatz 3 Satz 1,

2. die schriftliche Bestätigung des Schulträgers, dass im laufenden Schuljahr für alle Schülerinnen und Schüler nach § 2 Absatz 3 Satz 1 kein Schulgeld erhoben wird,

3. die schriftliche Bestätigung des Schulträgers, dass für keine gemäß Nummer 1 berücksichtigte Person ein Ausschlussgrund gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 gegeben ist, und

4. die Kontoverbindung des Zuweisungsempfängers.

Als Schulgeld im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 gilt jegliche Geldleistung einer Schülerin oder eines Schülers, von der der Schulträger eine Beschulung oder einen Abschlusserwerb abhängig macht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZuwVO/3#abs-2 (2) Das Landesamt für Schule und Bildung setzt die Zuweisung durch Bescheid für den Zeitraum eines Schuljahres fest. Die Zuweisung wird jeweils zum 31. Januar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres ausgezahlt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZuwVO/3#abs-3 (3) Der Schulträger ist verpflichtet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bestandskraft des Bescheides nach Absatz 2 Satz 1 sämtliche Nachweise zur Anzahl der Schülerinnen und Schüler nach § 2 Absatz 3 Satz 1 aufzubewahren; dazu zählen insbesondere Anwesenheitsnachweise, Beschulungsverträge und Kündigungsschreiben.

§ 2 § 4