Gesetze / Landesrecht Sachsen / Ausbildungszuweisungsverordnung
AZuwVO§ 1 Zweckbestimmung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZuwVO/1#abs-1 (1) Der Freistaat Sachsen gewährt freien Trägern von Berufsfachschulen und Fachschulen pauschalierte zweckgebundene Zuweisungen mit dem Ziel, den Erwerb von Berufsqualifikationen nach den Absätzen 2 und 3 durch Schulgeldfreiheit zu fördern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZuwVO/1#abs-2 (2) Gefördert wird die Ausbildung an Ersatzschulen, die als Berufsfachschulen geführt werden, in Bildungsgängen, die zu folgenden Berufsabschlüssen führen:
1. Diätassistentin oder Diätassistent,
2. Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
3. Logopädin oder Logopäde,
4. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
5. Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent,
6. Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent,
7. Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik,
8. Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent,
9. Orthoptistin oder Orthoptist,
10. Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister,
11. Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
12. Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent,
13. Podologin oder Podologe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZuwVO/1#abs-3 (3) Gefördert wird auch die Ausbildung an Ersatzschulen, die als Fachschulen geführt werden, in den Bildungsgängen im Fachbereich Sozialwesen.