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§ 1 AZuwVO (Sachsen) — Zweckbestimmung

Ausbildungszuweisungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Freistaat Sachsen gewährt freien Trägern von Berufsfachschulen und Fachschulen pauschalierte zweckgebundene Zuweisungen mit dem Ziel, den Erwerb von Berufsqualifikationen nach den Absätzen 2 und 3 durch Schulgeldfreiheit zu fördern.

(2) Gefördert wird die Ausbildung an Ersatzschulen, die als Berufsfachschulen geführt werden, in Bildungsgängen, die zu folgenden Berufsabschlüssen führen:

1. Diätassistentin oder Diätassistent,

2. Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,

3. Logopädin oder Logopäde,

4. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,

5. Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent,

6. Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent,

7. Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik,

8. Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent,

9. Orthoptistin oder Orthoptist,

10. Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister,

11. Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,

12. Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent,

13. Podologin oder Podologe.

(3) Gefördert wird auch die Ausbildung an Ersatzschulen, die als Fachschulen geführt werden, in den Bildungsgängen im Fachbereich Sozialwesen.