(1) Der Freistaat Sachsen gewährt freien Trägern von Berufsfachschulen und Fachschulen pauschalierte zweckgebundene Zuweisungen mit dem Ziel, den Erwerb von Berufsqualifikationen nach den Absätzen 2 und 3 durch Schulgeldfreiheit zu fördern.
(2) Gefördert wird die Ausbildung an Ersatzschulen, die als Berufsfachschulen geführt werden, in Bildungsgängen, die zu folgenden Berufsabschlüssen führen:
1. Diätassistentin oder Diätassistent,
2. Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
3. Logopädin oder Logopäde,
4. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
5. Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent,
6. Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent,
7. Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik,
8. Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent,
9. Orthoptistin oder Orthoptist,
10. Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister,
11. Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
12. Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent,
13. Podologin oder Podologe.
(3) Gefördert wird auch die Ausbildung an Ersatzschulen, die als Fachschulen geführt werden, in den Bildungsgängen im Fachbereich Sozialwesen.