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§ 7 AZVOPol (Nordrhein-Westfalen) — Ruhezeit

Arbeitszeitverordnung Polizei

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist nach Beendigung des täglichen Dienstes pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren.

(2) Pro Siebentageszeitraum ist eine kontinuierliche Mindestruhezeit von durchschnittlich 24 Stunden zuzüglich der täglich Ruhezeit von elf Stunden zu gewähren. Für die durchschnittliche Berechnung der wöchentlichen Ruhezeit ist grundsätzlich ein Zeitraum von 14 Tagen zugrunde zu legen.