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AZVOPol§ 11 Dienstreisen und Dienstgänge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOPol/11#abs-1 (1) Bei Dienstreisen, Dienstgängen, eintägigen Fortbildungen und An- und Abreisetagen von mehrtägigen Fortbildungen werden Zeiten der Erledigung des Dienstgeschäfts innerhalb des am jeweiligen Tag geltenden Arbeitszeitrahmens mit ihrer tatsächlichen Dauer berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOPol/11#abs-2 (2) Im Übrigen wird bei mehrtägigen Fortbildungen die regelmäßige tägliche Arbeitszeit für jeden Fortbildungstag berücksichtigt. Für teilzeitbeschäftigte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte wird der auf diesen Tag entfallende Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollbeschäftigung berücksichtigt. Sollte ausnahmsweise an diesen Tagen die Gesamtdauer der Fortbildung abzüglich der Pausenzeiten über die Summe der für diese Tage vorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeit hinausgehen, wird die überschreitende Zeit ebenfalls berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOPol/11#abs-3 (3) Reisezeiten werden bei Dienstreisen, an der Dienststelle beginnenden oder endenden Dienstgängen, eintägigen Fortbildungen und An- und Abreisetagen von mehrtägigen Fortbildungen innerhalb des am jeweiligen Tag geltenden Arbeitszeitrahmens mit ihrer tatsächlichen Dauer berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOPol/11#abs-4 (4) Überschreiten Zeiten der Erledigung des Dienstgeschäfts den geltenden Arbeitszeitrahmen, so werden sie mit ihrer tatsächlichen Dauer als Arbeitszeit berücksichtigt. Die den geltenden Arbeitszeitrahmen überschreitenden Reisezeiten werden mit der Hälfte ihrer tatsächlichen Dauer als Arbeitszeit gewertet. Satz 2 gilt nicht für einsatzbedingte Reisezeiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOPol/11#abs-5 (5) Die Reisezeiten werden durch Freizeitausgleich entschädigt. Bei flexibler Arbeitszeit gemäß § 23 sind sie dem Stundenkonto gutzuschreiben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOPol/11#abs-6 (6) Das Nähere kann durch das für Inneres zuständige Ministerium geregelt werden.