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# § 7 AZVO (Nordrhein-Westfalen) — Bereitschaftsdienst

Arbeitszeitverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bereitschaftsdienst leisten Beamtinnen und Beamte, die sich auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten an einer von der oder vom Dienstvorgesetzten bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Verhältnis verlängert werden. Die Arbeitszeit darf 48 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt nicht überschreiten.

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Zitiervorschlag: § 7 AZVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AZVO/7

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