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AZVO

§ 13 Feste Arbeitszeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZVO/13#abs-1 (1) Soweit dienstliche Interessen es erfordern, sollen feste Arbeitszeiten angeordnet werden. Das Dienstende darf montags bis donnerstags nicht vor 15.30 Uhr und freitags nicht vor 14.00 Uhr liegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZVO/13#abs-2 (2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichende Regelungen zulassen, wenn dienstliche Belange es erfordern.

§ 12 § 14