nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 13 AZVO (Nordrhein-Westfalen) — Feste Arbeitszeit

Arbeitszeitverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit dienstliche Interessen es erfordern, sollen feste Arbeitszeiten angeordnet werden. Das Dienstende darf montags bis donnerstags nicht vor 15.30 Uhr und freitags nicht vor 14.00 Uhr liegen.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichende Regelungen zulassen, wenn dienstliche Belange es erfordern.