Gesetze / Arbeitszeitverordnung
AZV§ 9 Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bei Teilzeitbeschäftigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Hessen, 26.09.2012 – 1 A 161/12Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 09.12.2008 – 5 LC 293/06Zitiert von 6
- VG Lüneburg, 20.09.2006 – 1 A 321/04Zitiert von 3
- OVG NRW, 01.09.2014 – 1 A 498/13Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZV/9#abs-1 (1) Wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann bei Teilzeitbeschäftigung die Zeit einer Freistellung bis zu drei Monaten zusammengefasst werden. Wird die Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt, darf sie bis zu einem Jahr zusammengefasst werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZV/9#abs-2 (2) Eine Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstreckt, kann im Blockmodell bewilligt werden, wenn die Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt wird und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.