§ 42 Strafvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/42?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer unbefugt personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/42?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/42?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/42?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Änderungsverlauf
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01.11.2024 in Kraft
§ 42 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 152)
BGBl. 2024 I Nr. 152
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25.02.2019 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 2019 (BGBl. I 162)
BGBl. 2019 I S. 162
BGBl. 2019 I S. 162
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.