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# § 16 AZRG — Datenübermittlung an Gerichte

AZR-Gesetz  
Stand: 04.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An Gerichte werden zum Zwecke der Rechtspflege zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

- 1. abweichende Namensschreibweisen,

- 2. andere Namen,

- 3. Aliaspersonalien,

- 4. letzter Wohnort im Herkunftsland,

- 5. Angaben zu Ausweisdokumenten,

- 6. die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet.

(2) Reichen die nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zur Aufgabenerfüllung nicht aus, werden auf erweitertes Ersuchen folgende Daten übermittelt:

- 1. zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer ergriffenen aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen,

- 2. zum Asylverfahren,

- 3. zur Ausschreibung zur Zurückweisung,

- 4. zu einem Tatverdacht im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a.

Die Erforderlichkeit der Übermittlung ist von der ersuchenden Stelle aktenkundig zu machen.

(3) Werden über die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Daten hinaus weitere Daten zur Aufgabenerfüllung benötigt, ist deren Übermittlung auf erneutes Ersuchen zulässig. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Abruf im automatisierten Verfahren ist unzulässig.

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Zitiervorschlag: § 16 AZRG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 04.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/16

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