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# § 14 AZRG — Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen

AZR-Gesetz  
Stand: 06.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An alle öffentlichen Stellen werden zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen folgende Daten einschließlich der zugehörigen AZR-Nummer (Grunddaten) übermittelt:

- 1. Grundpersonalien,

- 2. Lichtbild,

- 3. Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,

- 4. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, Sterbedatum,

- 5. Übermittlungssperren,

- 6. die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,

- 7. bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 nur zum Zweck, ob die AZR-Nummer nach § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 an andere öffentliche Stellen übermittelt werden darf, zusätzlich die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

(2) Frühere Namen und frühere Geschlechtsangaben sowie abweichende Vornamen und Geschlechtsangaben aus den vorgelegten Ausweisdokumenten des Herkunftsstaates werden nur auf besonderes Ersuchen übermittelt. Dasselbe gilt für nicht gesperrte Suchvermerke, es sei denn, die öffentliche Stelle, auf deren Ersuchen der Suchvermerk gespeichert worden ist, hat ausdrücklich beantragt, daß auf jedes Ersuchen eine Übermittlung erfolgen soll. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen.

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Zitiervorschlag: § 14 AZRG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 06.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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