Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte
AZKoV§ 9 Maßgebliche Vorschriften für Lehrkräfte an Realschulen und Realschulen für Behinderte
Stand: 25.08.2026
Die §§ 4 bis 6 gelten für Lehrkräfte an Realschulen und Realschulen für Behinderte mit folgenden Maßgaben entsprechend:
1. Die Ansparphase ist abweichend von § 4 Abs. 1 abzuleisten:
a) in den Schuljahren 2001/2002 bis einschließlich 2005/2006, wenn sie das 42. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 2001/2002 (1. August 2001) vollendet haben,
b) im Übrigen in den Schuljahren 2002/2003 bis einschließlich 2006/2007.
2. Die Ausgleichsphase beginnt abweichend von § 6
a) ab dem Schuljahr 2009/2010 für die in Nr. 1 Buchst. a genannten Lehrkräfte,
b) ab dem Schuljahr 2010/2011 für die in Nr. 1 Buchst. b genannten Lehrkräfte.