Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte

AZKoV

§ 8 Maßgebliche Vorschriften für Lehrkräfte – ohne Fachlehrer – an Volksschulen für Behinderte und Hauptschulen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die §§ 4 bis 6 gelten für Lehrkräfte – ohne Fachlehrer – an Volksschulen für Behinderte und Hauptschulen mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1. Die Ansparphase ist abweichend von § 4 Abs. 1 abzuleisten:

a) in den Schuljahren 2001/2002 bis einschließlich 2005/2006, wenn sie das 44. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 2001/2002 (1. August 2001) vollendet haben,

b) im Übrigen in den Schuljahren 2002/2003 bis einschließlich 2006/2007.

2. Die Ausgleichsphase beginnt abweichend von § 6

a) ab dem Schuljahr 2009/2010 für die in Nr. 1 Buchst. a genannten Lehrkräfte,

b) ab dem Schuljahr 2010/2011 für die in Nr. 1 Buchst. b genannten Lehrkräfte.

§ 7 § 9