Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte
AZKoV§ 7 Maßgebliche Vorschriften für Fachlehrer an Volksschulen und Volksschulen für Behinderte
Stand: 25.08.2026
Die §§ 4 bis 6 gelten für Fachlehrer an Volksschulen und Volksschulen für Behinderte mit folgenden Maßgaben entsprechend:
1. Die Ansparphase ist abweichend von § 4 Abs. 1 abzuleisten:
a) in den Schuljahren 2000/2001 bis einschließlich 2004/2005, wenn sie das 44. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 2000/2001 (1. August 2000) vollendet haben,
b) im Übrigen in den Schuljahren 2001/2002 bis einschließlich 2005/2006.
2. Die Ausgleichsphase beginnt abweichend von § 6
a) ab dem Schuljahr 2008/2009 für die in Nr. 1 Buchst. a genannten Lehrkräfte,
b) ab dem Schuljahr 2009/2010 für die in Nr. 1 Buchst. b genannten Lehrkräfte.