Gesetze / Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
AWaffV§ 27 Besondere Bestimmungen zur Fachkunde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/27#abs-1 (1) Der Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel im Sinne des § 22 des Waffengesetzes ist für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates als erbracht anzusehen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat im Handel mit Waffen und Munition wie folgt tätig war:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/27#abs-2 (2) In den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Fällen darf die Tätigkeit als Selbstständiger oder in leitender Stellung höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/27#abs-3 (3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzusehen, wenn der Antragsteller die dreijährige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 nicht ununterbrochen ausgeübt hat, die Ausübung jedoch nicht mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/27#abs-4 (4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen oder kaufmännischen Betrieb des entsprechenden Berufszweigs tätig war
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/27#abs-5 (5) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes zu erbringen.