Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung AWV § 27 Anzuwendende Vorschriften Stand: 10.06.2019 Bund Für die Verbringung genehmigungspflichtiger Güter gilt § 21 entsprechend. Für die Verbringung der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter gilt darüber hinaus § 22 entsprechend.