Für die Verbringung genehmigungspflichtiger Güter gilt § 21 entsprechend. Für die Verbringung der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter gilt darüber hinaus § 22 entsprechend.
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Für die Verbringung genehmigungspflichtiger Güter gilt § 21 entsprechend. Für die Verbringung der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter gilt darüber hinaus § 22 entsprechend.