Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 28 Zertifizierungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/28#abs-1 (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestimmt durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, die dem Antrag auf Erteilung eines Zertifikats nach § 2 beizufügenden Unterlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/28#abs-2 (2) § 6 Absatz 1 ist auf Zertifikate entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/28#abs-3 (3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht und aktualisiert regelmäßig eine Liste der zertifizierten Empfänger und teilt deren Inhalt dem Europäischen Parlament, den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission mit, damit diese auf ihrer Webseite ein Zentralregister der von den Mitgliedstaaten zertifizierten Empfänger veröffentlichen kann.
Änderungsverlauf
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27.02.2019 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.