Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung

AWV

§ 28 Zertifizierungsverfahren

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/28#abs-1 (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestimmt durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, die dem Antrag auf Erteilung eines Zertifikats nach § 2 beizufügenden Unterlagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/28#abs-2 (2) § 6 Absatz 1 ist auf Zertifikate entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/28#abs-3 (3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht und aktualisiert regelmäßig eine Liste der zertifizierten Empfänger und teilt deren Inhalt dem Europäischen Parlament, den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission mit, damit diese auf ihrer Webseite ein Zentralregister der von den Mitgliedstaaten zertifizierten Empfänger veröffentlichen kann.

§ 27 § 29