Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 77 Einfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus bestimmten Ländern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/77?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Verboten sind die Einfuhr und der Erwerb von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus den folgenden Ländern, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in diesen Ländern haben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/77?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dieses Verbot gilt auch für die Beförderung, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/77?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Wiedereinfuhr von Gütern, deren Ausfuhr oder Durchfuhr zuvor nach § 76a genehmigt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/77?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Verbote nach Absatz 1 und 2 gelten in Bezug auf Russland nicht für
Die Einfuhr, der Erwerb und die Beförderung nach Satz 1 Nummer 3 und 4 bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Änderungsverlauf
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27.02.2019 Ausfertigung
§ 77 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
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