Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 76a Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 sowie von Verboten aus Rechtsakten der Europäischen Union in Einzelfällen
Stand: 20.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/76a#abs-1 (1) Abweichend von Verboten nach Absatz 3 Nummer 1 oder 3 kann die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern durch deutsche Behörden zur Erledigung dienstlicher Aufgaben genehmigt werden. Eine Abweichung von Verboten nach Absatz 3 Nummer 3 ist zum Schutz der nationalen Sicherheit im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Satz 3 des Vertrags über die Europäische Union zulässig. Die Zulässigkeit weiterer Abweichungsmöglichkeiten nach dem Recht der Europäischen Union bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/76a#abs-2 (2) Abweichend von Verboten nach Absatz 3 Nummer 1 oder 2 kann der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf Güter genehmigt werden, die ausschließlich bestimmt sind zum Eigenschutz von
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/76a#abs-3 (3) Verbote im Sinne der Absätze 1 und 2 sind
Änderungsverlauf
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27.02.2019 Ausfertigung
§ 76a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
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