Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung

AWV

§ 76a Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 sowie von Verboten aus Rechtsakten der Europäischen Union in Einzelfällen

Stand: 20.10.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/76a#abs-1 (1) Abweichend von Verboten nach Absatz 3 Nummer 1 oder 3 kann die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern durch deutsche Behörden zur Erledigung dienstlicher Aufgaben genehmigt werden. Eine Abweichung von Verboten nach Absatz 3 Nummer 3 ist zum Schutz der nationalen Sicherheit im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Satz 3 des Vertrags über die Europäische Union zulässig. Die Zulässigkeit weiterer Abweichungsmöglichkeiten nach dem Recht der Europäischen Union bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/76a#abs-2 (2) Abweichend von Verboten nach Absatz 3 Nummer 1 oder 2 kann der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf Güter genehmigt werden, die ausschließlich bestimmt sind zum Eigenschutz von

1.
diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen mit Ausnahme von Vertretungen der in § 74 Absatz 1 genannten Länder oder
2.
Büros internationaler zwischenstaatlicher Organisationen, deren Sonderorganisationen sowie der institutionell mit diesen verbundenen zwischenstaatlichen Einrichtungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/76a#abs-3 (3) Verbote im Sinne der Absätze 1 und 2 sind

1.
Verbote nach § 74 Absatz 1,
2.
Verbote nach § 75 und
3.
Verbote, die sich aus unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union ergeben.
←§ 76 →§ 77