Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 75 Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter
Stand: 06.02.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/75#abs-1 (1) Verboten sind Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in folgenden Ländern bestimmt sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/75#abs-2 (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch, wenn die Güter zur Verwendung in folgenden Ländern bestimmt sind:
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 75 AWV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 24.07.2014 – 3 StR 314/13Strafbare Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung des Rates der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik: Konkurrenzverhältnis bei Verkauf und Ausfuhr von Rüstungsgütern in den Libanon; Verhältnis des Verkaufsverbots zu dem Verbot der Durchführung eines Handels- und VermittlungsgeschäftsZitiert von 41
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.02.2019 Ausfertigung
§ 75 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
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