Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 60a Stimmrechtsanteile
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/60a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb 10 Prozent der Stimmrechte erreichen oder überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/60a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile sind dem Erwerber die Stimmrechte Dritter an dem inländischen Unternehmen zuzurechnen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/60a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Fall des Erwerbs einer mittelbaren Beteiligung beträgt der Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen mindestens 10 Prozent, wenn der Erwerber und der jeweilige Zwischengesellschafter unter entsprechender Anwendung der Zurechnungsgrundsätze nach Absatz 2 mindestens 10 Prozent der Stimmrechte an der jeweiligen Tochtergesellschaft halten.
Änderungsverlauf
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27.04.2021 Ausfertigung
§ 60a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2021 (BGBl. BAnz AT 30.04.2021 V1)
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27.02.2019 Ausfertigung
§ 60a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
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