Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 41 Erleichtertes Verfahren für sonstige Waren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/41#abs-1 (1) Ohne Einfuhrgenehmigung dürfen ferner folgende Waren eingeführt werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/41#abs-2 (2) Die §§ 31 bis 39 gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Einfuhren. Absatz 1 Nummer 13 gilt entsprechend, wenn die dort genannten Waren aus einem anderen Grund zollfrei eingeführt werden können.
Änderungsverlauf
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27.02.2019 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.