Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 20b Wiederausfuhrmitteilung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/20b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sollen Waren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden und ist weder eine Zollanmeldung noch eine Wiederausfuhranmeldung noch eine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich, so ist von der Person, die gemäß Artikel 267 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für die Gestellung der Waren beim Ausgang zuständig ist, eine Wiederausfuhrmitteilung im Sinne von Artikel 5 Nummer 14 und Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entsprechend den Anforderungen des Anhangs 9 Anlage A und Anlage C1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 bei der Ausgangszollstelle abzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/20b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 14 Absatz 4 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.12.2023 in Kraft
§ 20b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2023 (BGBl. I Nr. 264)
BGBl. 2023 I Nr. 264
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25.08.2021 Ausfertigung
§ 20b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 2021 (BGBl. BAnz AT 07.09.2021 V1)
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27.02.2019 Ausfertigung
§ 20b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
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