Gesetze / Außenwirtschaftsverordnung
AWV§ 20a Summarische Ausgangsanmeldung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/20a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sofern keine Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung abgegeben wurde, hat der Beförderer eine summarische Ausgangsanmeldung nach Artikel 271 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 innerhalb der Fristen des Artikels 244 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 bei der Ausgangszollstelle abzugeben. Die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung nach Artikel 245 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/20a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die summarische Ausgangsanmeldung muss die Angaben gemäß Anhang 9 Anlage A und Anlage C1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWV%202013/20a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 14 Absatz 4 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.12.2023 in Kraft
§ 20a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2023 (BGBl. I Nr. 264)
BGBl. 2023 I Nr. 264
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27.02.2019 Ausfertigung
§ 20a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2019 (BGBl. BAnz AT 06.03.2019 V1)
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