Gesetze / Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung
AWPrV§ 18 Übergangsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/18#abs-1 (1) Vor Ablauf des 30. September 2017 angemeldete Prüfungen nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2191; 2015 I S. 2008), die durch Artikel 57 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, werden bis zum 31. Juli 2020 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/18#abs-2 (2) Bei Prüfungen, die bis zum Ablauf des 30. September 2019 angemeldet werden, kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragen; die Prüfung ist bis zum 31. Juli 2020 zu Ende zu führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/18#abs-3 (3) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden; die Wiederholungsprüfung ist bis zum 31. Juli 2020 zu Ende zu führen. Prüfungsleistungen aus der vorangegangenen Prüfung bleiben unberücksichtigt.