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# § 18 AWPrV — Übergangsvorschriften

Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 28.09.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Vor Ablauf des 30. September 2017 angemeldete Prüfungen nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2191; 2015 I S. 2008), die durch Artikel 57 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, werden bis zum 31. Juli 2020 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

(2) Bei Prüfungen, die bis zum Ablauf des 30. September 2019 angemeldet werden, kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragen; die Prüfung ist bis zum 31. Juli 2020 zu Ende zu führen.

(3) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden; die Wiederholungsprüfung ist bis zum 31. Juli 2020 zu Ende zu führen. Prüfungsleistungen aus der vorangegangenen Prüfung bleiben unberücksichtigt.

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Zitiervorschlag: § 18 AWPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/18

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