Gesetze / Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung
AWPrV§ 15 Wiederholung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine nicht bestandene schriftliche Prüfung oder eine nicht bestandene mündliche Prüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWPrV/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung einer nicht bestandenen schriftlichen oder mündlichen Prüfung auch eine bereits bestandene mündliche oder schriftliche Prüfung wiederholt werden. In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.