Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin
AWPädFortbV§ 15 Übergangsregelung
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 10.01.2020
Die Prüfungen zu dem Abschluss „Berufspädagoge/Berufspädagogin für Aus- und Weiterbildung IHK“ können bis zum 31. Dezember 2013 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.