Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin

AWPädFortbV

§ 15 Übergangsregelung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 10.01.2020

Bund

Die Prüfungen zu dem Abschluss „Berufspädagoge/Berufspädagogin für Aus- und Weiterbildung IHK“ können bis zum 31. Dezember 2013 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

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