Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz
AWG§ 17 Strafvorschriften
Stand: 06.02.2026
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- BGH, 24.07.2014 – 3 StR 314/13Strafbare Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung des Rates der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik: Konkurrenzverhältnis bei Verkauf und Ausfuhr von Rüstungsgütern in den Libanon; Verhältnis des Verkaufsverbots zu dem Verbot der Durchführung eines Handels- und VermittlungsgeschäftsZitiert von 40
- BGH, 07.02.2023 – 3 StR 483/21Effektive Verteidigung im Revisionsverfahren durch „Revisionsspezialisten“ als Wahlverteidiger; Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im AuslandZitiert von 34
- BGH, 21.12.2021 – AK 52/21Fortdauer der Untersuchungshaft: Zuwiderhandlung gegen ein Verkaufsverbot von Gütern zur militärischen Verwendung im Rahmen der Ausfuhrkontrolle
- BGH, 31.08.2020 – AK 20/20Voraussetzungen des Qualifikationstatbestands des Handelns für den Geheimdienst einer fremden Macht; Strafbarkeit von Verstößen gegen das Russland-Embargo
- BGH, 29.05.2024 – 3 StR 507/22Anforderungen an die Bestimmtheit von Strafvorschriften und die Bedeutung des Meistbegünstigungsprinzips; Verletzung der Aufsichtspflicht in einem Unternehmen bei Ausfuhr von Injektionslösungen mit dem Wirkstoff PentobarbitalZitiert von 2
- BGH, 30.03.2021 – 3 StR 474/19Ausfuhr von Kriegswaffen aufgrund erschlichener Genehmigung: Beachtlichkeit der erschlichenen Genehmigung; Einziehung von Taterträgen bei einer juristischen Person; Geltung des Abzugsverbots für einen gutgläubigen DrittbegünstigtenZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23Strafprozessuale Ermächtigungen der StPO zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und zur Online-Durchsuchung überwiegend verfassungsgemäß - Unverhältnismäßigkeit bei Straftaten aus dem Bereich der einfachen Kriminalität - zum Vorrang des IT-System-Grundrechts gegenüber dem Recht auf informationelle SelbstbestimmungZitiert von 4
- BGH, 25.11.2024 – 3 StR 373/21Vermögensabschöpfung bei Verstoß gegen die Myanmar-Embargo-Verordnung durch Import von aus Myanmar (Birma) stammenden Teakholz: Abgrenzung Tatertrag und TatobjektZitiert von 4
- BGH, 23.08.2023 – AK 53/23
16 Entscheidungen zu § 17 AWG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 AWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/17#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1, die der Durchführung
beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung sich auf Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste bezieht und für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/17#abs-1a (1a) Ebenso wird bestraft, wer gegen eine unmittelbar geltende Vorschrift in einem Rechtsakt der Europäischen Union verstößt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, indem er einem dort genannten Verbot
zuwiderhandelt, wenn sich die Tat auf in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union vom 19. Februar 2024 (ABl. C, C/2024/1945, 1.3.2024) aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Europäischen Union bezieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/17#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in den Fällen der Absätze 1 und 1a
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/17#abs-3 (3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen der Absätze 1 und 1a als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/17#abs-4 (4) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 1a ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/17#abs-5 (5) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 und 1a leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/17#abs-6 (6) In den Fällen der Absätze 1 und 1a steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/17#abs-7 (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.