Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz
AWG§ 17 Strafvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1, die der Durchführung
beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung sich auf Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste bezieht und für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/17?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/17?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/17?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/17?asof=2019-06-10#abs-6 (6) In den Fällen des Absatzes 1 steht einem Handeln ohne Genehmigung ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung gleich.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/17?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.