Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW
AVwGebO NRW§ 2 Pauschale Vorausfestsetzung bei mehrfachen Amtshandlungen
Stand: 26.08.2026
Zur Abgeltung mehrfacher Amtshandlungen, die denselben Schuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die Gebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.