Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW

AVwGebO NRW

§ 3 Absehen aus Gründen der Billigkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVwGebO%20NRW/3#abs-1 (1) Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVwGebO%20NRW/3#abs-2 (2) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium im Zusammenhang mit Unglücksfällen, öffentlichen Notständen oder schwerwiegenden kollektiven Gefahrensituationen durch Allgemeinverfügung auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen verzichten.

§ 2 § 4