Gesetze / Landesrecht Bayern / Auswahlverfahrensordnung

AVfV

§ 10 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Gesamtnote des Auswahlverfahrens berechnet sich aus der Note der Auswahlprüfung und der Durchschnittsnote der nach § 16 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 zu berücksichtigenden Schulfächer. Für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Leistungslaufbahn zählt die Note der Auswahlprüfung zweifach und die Durchschnittsnote der einbezogenen Fächer einfach; für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Leistungslaufbahn zählen die Note der Auswahlprüfung 1,5fach und die Durchschnittsnote der einbezogenen Fächer einfach. Die Gesamtnote wird auf zwei Dezimalstellen errechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

§ 9 § 11