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# § 5 AVfV (Bayern) — Zulassung zu den Auswahlverfahren

Auswahlverfahrensordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zum Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Leistungslaufbahn werden auf Antrag Bewerber zugelassen, die die in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG genannten Vorbildungsvoraussetzungen erfüllen.

(2) Zum Auswahlverfahren für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Leistungslaufbahn werden auf Antrag Bewerber zugelassen, die die in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LlbG, Art. 16 Abs. 1 HföD genannten Vorbildungsvoraussetzungen erfüllen.

(3) Soweit die erforderlichen Vorbildungsvoraussetzungen noch nicht vorliegen, müssen sie bis zum Zeitpunkt der Einstellung erworben worden sein. Bewerber, die den Nachweis über den geforderten Bildungsabschluss noch nicht führen können, nehmen am Auswahlverfahren unter dem Vorbehalt teil, dass die entsprechenden Vorbildungsnachweise bis zu dem für die Einstellung maßgebenden Zeitpunkt bei der Einstellungsbehörde vorliegen.

(4) Wer zum Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben würde, soll nicht zum Auswahlverfahren zugelassen werden.

(5) Bewerber, die die Einstellung bei einer staatlichen Verwaltung anstreben, sollen im Antrag auf Zulassung zum Auswahlverfahren angeben, in welcher der in § 1 genannten Fachlaufbahnen und der innerhalb dieser gebildeten fachlichen Schwerpunkte sie in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden wollen.

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Zitiervorschlag: § 5 AVfV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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