Gesetze / Landesrecht Bayern / Auswahlverfahrensordnung
AVfV§ 14 Wiederholungsmöglichkeit, Geltungsdauer
Stand: 25.08.2026
Die Bewerber können an den Auswahlverfahren wiederholt teilnehmen, soweit sie die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Ein Auswahlverfahren hat grundsätzlich nur für das Einstellungsjahr Geltung, für das es durchgeführt worden ist; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Landespersonalausschusses.