Gesetze / Landesrecht Bayern / Auswahlverfahrensordnung

AVfV

§ 14 Wiederholungsmöglichkeit, Geltungsdauer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Bewerber können an den Auswahlverfahren wiederholt teilnehmen, soweit sie die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Ein Auswahlverfahren hat grundsätzlich nur für das Einstellungsjahr Geltung, für das es durchgeführt worden ist; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Landespersonalausschusses.

§ 13 § 15