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§ 14 AVfV (Bayern) — Wiederholungsmöglichkeit, Geltungsdauer

Auswahlverfahrensordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bewerber können an den Auswahlverfahren wiederholt teilnehmen, soweit sie die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Ein Auswahlverfahren hat grundsätzlich nur für das Einstellungsjahr Geltung, für das es durchgeführt worden ist; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Landespersonalausschusses.