Gesetze / Landesrecht Bayern / Auswahlverfahrensordnung
AVfV§ 15 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Stand: 25.08.2026
Die Einstellung hat grundsätzlich in der Reihenfolge der Rangliste (§ 13 Abs. 1) zu erfolgen, sofern die sonstigen Zugangsvoraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der jeweiligen Fachlaufbahn erfüllt sind.