Gesetze / Landesrecht Bayern / Auswahlverfahrensordnung
AVfV§ 12 Nichtbestehen des Auswahlverfahrens
Stand: 25.08.2026
Das Auswahlverfahren ist nicht erfolgreich abgeschlossen, wenn
– der Bewerber nicht an der Auswahlprüfung teilnimmt,
– der Nachweis der einzubeziehenden Schulnoten nicht erbracht wird oder
– die errechnete Gesamtnote schlechter als „4,00“ ist.