Gesetze / Landesrecht Bayern / Auswahlverfahrensordnung

AVfV

§ 12 Nichtbestehen des Auswahlverfahrens

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Auswahlverfahren ist nicht erfolgreich abgeschlossen, wenn

– der Bewerber nicht an der Auswahlprüfung teilnimmt,

– der Nachweis der einzubeziehenden Schulnoten nicht erbracht wird oder

– die errechnete Gesamtnote schlechter als „4,00“ ist.

§ 11 § 13