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§ 12 AVfV (Bayern) — Nichtbestehen des Auswahlverfahrens

Auswahlverfahrensordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Auswahlverfahren ist nicht erfolgreich abgeschlossen, wenn

– der Bewerber nicht an der Auswahlprüfung teilnimmt,

– der Nachweis der einzubeziehenden Schulnoten nicht erbracht wird oder

– die errechnete Gesamtnote schlechter als „4,00“ ist.