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# § 10 AVfV (Bayern) — Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens

Auswahlverfahrensordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gesamtnote des Auswahlverfahrens berechnet sich aus der Note der Auswahlprüfung und der Durchschnittsnote der nach § 16 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 zu berücksichtigenden Schulfächer. Für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Leistungslaufbahn zählt die Note der Auswahlprüfung zweifach und die Durchschnittsnote der einbezogenen Fächer einfach; für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Leistungslaufbahn zählen die Note der Auswahlprüfung 1,5fach und die Durchschnittsnote der einbezogenen Fächer einfach. Die Gesamtnote wird auf zwei Dezimalstellen errechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

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Zitiervorschlag: § 10 AVfV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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