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# § 8 AVWpG (Bayern) — Ausführung der Siegel

Ausführungsverordnung Wappengesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Dienstsiegel sind als Prägesiegel (Trockensiegel oder Lacksiegel) oder als Farbdrucksiegel aus Metall auszuführen. Die Prägesiegel zeigen Wappenbild und Schrift erhaben in Prägung. Das Farbdrucksiegel bringt Wappen und Schrift in dunklem Farbaufdruck.

(2) Für die Abstempelung der amtlichen Kraftfahrzeug-Kennzeichenschilder dürfen Stempelplaketten verwendet werden, deren Siegel- und Schriftbild dem Dienstsiegel entspricht.

(3) An Stelle des Dienstsiegels darf ein Klebesiegel verwendet werden, das die Bezeichnung der Behörde oder der Stelle, die das Staatswappen führt, enthalten muss.

(4) Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, kann ein Abdruck des Dienstsiegels maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden. In diesen Fällen kann auf die Angabe des Dienstsitzes der Behörde oder Stelle verzichtet werden.

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Zitiervorschlag: § 8 AVWpG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVWpG/8

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