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# § 6 AVWpG (Bayern) — Dienstsiegel

Ausführungsverordnung Wappengesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In die Umschrift des Dienstsiegels ist die Bezeichnung der Behörde oder der Stelle, die das Staatswappen führt, aufzunehmen. Sofern die Behörden oder Stellenbezeichnung das Wort „bayerisch“ nicht enthält, ist im oberen Halbbogen der Umschrift das Wort „Bayern“ anzubringen.

(2) Führt eine Behörde oder Stelle mehrere Dienstsiegel, so sollen diese fortlaufend nummeriert werden. Als weitere Zusätze sind nur Sternchen oder ähnliche Abgrenzungszeichen in der Umschrift zulässig.

(3) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann Ausnahmen von den Abs. 1 und 2 zulassen.

(4) Für die Umschrift soll modernisierte Antiqua verwendet werden.

(5) Umschriften von größerem Umfang können aus mehreren Schriftenreihen bestehen. Ist die Umschrift fortlaufend, so zeigen die Füße der Buchstaben zum Wappenbild; ist sie geteilt, so zeigen im oberen Teil die Füße, im unteren Teil die Köpfe der Buchstaben zum Wappenbild.

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Zitiervorschlag: § 6 AVWpG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVWpG/6

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