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§ 6 AVWaffBeschR (Bayern) — Zuständigkeit

Verordnung zur Ausführung des Waffen- und Beschussrechts

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Ausführung des Beschussgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sind die Beschussämter zuständig, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.