Für die Ausführung des Beschussgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sind die Beschussämter zuständig, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.
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Für die Ausführung des Beschussgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sind die Beschussämter zuständig, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.