Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Waffen- und Beschussrechts
AVWaffBeschR§ 7 Befreiungen
Stand: 25.08.2026
Für die in § 5 genannten Stellen und deren Bedienstete gelten, wenn sie im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben dienstlich tätig werden, die Vorschriften über die Prüfung und Zulassung nach dem Beschussgesetz nicht.